Erst kürzlich wurde die Insolvenzantragspflicht durch die Änderung des hierfür geltenden § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz weiterhin bis zum 30. April 2021 ausgesetzt. Neben zahlreichen, staatlichen Hilfen soll den durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen auch hierdurch geholfen werden. Doch was sich auf den ersten Blick vielversprechend liest, birgt gleichzeitig auch gewisse Risiken für Geschäftsführer und Vertretungsorgane.

So betrifft die Aussetzung lediglich die Schuldner, die einen Anspruch auf die finanziellen Corona-Hilfen haben und deren Auszahlung noch nicht erfolgt ist. Weiterhin müssen die entsprechenden Hilfen bis zum 28. Februar 2021 beantragt worden und zur Abhilfe der Insolvenzreife geeignet sein. War eine solche Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so ist die bloße Antragsberechtigung ebenfalls ausreichend. Nach wie vor gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Unternehmenskrise auch pandemiebedingt ist. Wird die Antragstellung demnach unterlassen, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzungen nicht vorliegen, drohen der Geschäftsleitung aufgrund pflichtwidrigen Handelns straf- und haftungsrechtliche Risiken wegen Insolvenzverschleppung. Die neuen Regelungen gelten ab dem 01. Februar 2021 und fügen sich den bisherigen Regelungen somit fließend an.

Sollten Sie Fragen zum Insolvenzrecht insbesondere zur obengenannten Antragspflicht oder zum proaktiven Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Zum Autor:
Steffen Backes, LL.M. ist seit September 2019 als Wirtschaftsjurist in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Unternehmen im Rahmen von Regelinsolvenzverfahren.