Die im vergangenen Jahr zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführten Sonderregelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sind mit Ablauf des 30. April ausgelaufen. Seit dem 1. Mai 2021 gilt damit eine uneingeschränkte Pflicht der Vertreter der in § 15a InsO genannten Gesellschaften, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung hat unter Umständen strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen.

Die Pflicht zur Antragstellung war unmittelbar zu Beginn der Pandemie zunächst für alle Unternehmen, deren Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht, ausgesetzt worden. Später wurden die Regelungen modifiziert, die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Regelungen sahen vor, dass ein Antrag nicht gestellt werden muss, wenn Beihilfen aus den verschiedenen Corona-Hilfsprogrammen beantragt waren und sich deren Auszahlung verzögerte.

Nunmehr sind sämtliche corona-bedingten Besonderheiten ersatzlos weggefallen, die Ausnahmevorschrift war bis zum 30. April 2021 befristet, eine Nachfolgeregelung ist nicht getroffen worden. Vereinzelte Diskussionen über eine Verlängerung sind nicht umgesetzt worden.

Geschäftsführer und vertretungsberechtigte Organe sollten daher dringend prüfen, ob in ihrem Unternehmen ein Insolvenzgrund besteht. Gerade dann, wenn in der Vergangenheit die Sonderregelungen in Anspruch genommen wurden, besteht erheblicher Handlungsbedarf: die Frist von drei Wochen für die Stellung des Antrages gilt nur, wenn dieser Zeitraum benötigt wird, um eine Antragspflicht festzustellen oder Sanierungsmaßnahmen zu prüfen. Steht dies aufgrund der Pandemiesituation aber bereits fest, ist der Antrag unverzüglich zu stellen und nicht erst nach Ablauf von drei Wochen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in einem Beitrag der Westfälischen Nachrichten.

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Andre Kremer, LL.M.