
Mit Beschluss vom 15.07.2025 (Az. 3 Wx 85/25) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass im Handelsregister die gesetzlich vorgegebenen Funktionsbezeichnungen zu verwenden sind und eine Abkehr hiervon – etwa zugunsten einer geschlechtsneutralen Formulierung wie „Geschäftsführung“ – nicht zulässig ist.
Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung einer GmbH eine Satzungsänderung beschlossen, wobei sie in der Satzung anstatt des Begriffes des „Geschäftsführers“ nunmehr den geschlechtsneutralen Begriff der „Geschäftsführung“ verwendete. Sie beantragte die Eintragung im Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Verwendung des Begriffs „Geschäftsführung“ nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 6 Abs. 2 GmbHG entspreche und auch innerhalb der Satzung nicht einheitlich verwendet werde.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Es wies darauf hin, dass für die gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungen, d.h. für die Geschäftsbriefe gemäß § 35a GmbHG und für die Eintragung im Handelsregister ist die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nach allgemeiner Ansicht zwingend sei. Bei kaufmännischen Unternehmen verlange der Rechtsverkehr einen namentlich (§ 39 GmbHG i.V.m. § 15 Abs. 3 HGB) und hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht (§ 37 Abs. 1 GmbHG) eindeutig definierten Repräsentanten der Gesellschaft. Dies sei durch die Funktionsbezeichnung „Geschäftsführung“ – anders als durch den Begriff „Geschäftsführer“ – nicht gewährleistet. Der Begriff „Geschäftsführung“ sei irreführend und lasse nicht eindeutig erkennen, dass es sich um eine natürliche Person handele. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 2 GG und das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG liege auch nicht vor. Diese Grundsätze stellten vielmehr sicher, dass das Wort „Geschäftsführer“ vom Registergericht nicht geschlechtsbezogen verstanden und angewendet werden dürfe. Deshalb sei es auch ausgeschlossen, dass das Registergericht eine Anmeldung mit dem Argument zurückweist, die Formulierung „Geschäftsführer“ erfasse nur männliche und nicht auch weibliche Leitungspersonen.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Die gesetzlich vorgesehenen Begriffe sind unabhängig vom Geschlecht der Person(en) zu verwenden.
- Die Eintragung geschlechtsneutraler, vom Gesetz abweichender Funktionsbezeichnungen wie „Geschäftsführung“ im Handelsregister ist daher unzulässig.
- Das generische Maskulinum stellt nach Ansicht des OLG Düsseldorf keine Diskriminierung dar und genügt den Anforderungen des Gleichbehandlungsgebots.
Für die gesetzlich vorgeschriebenen Verlautbarungen, d.h. für die Geschäftsbriefe gem. § 35a GmbHG und für die Eintragung im Handelsregister, ist somit die Bezeichnung „Geschäftsführer“ zwingend zu verwenden.
Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Rechtsanwältin und Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät Mandanten und Beteiligte u.a. bei notariellen und anwaltlichen Vorgängen im Gesellschaftsrecht.