FIRMA DER GBR – DIE HAUSNUMMER MACHT DEN UNTERSCHIED
Oktober 1, 2025
FIRMA DER GBR – DIE HAUSNUMMER MACHT DEN UNTERSCHIED

Wer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gründet, muss der Gesellschaft einen „Namen“, juristisch „Firma“, geben. Der „Name“ muss u.a. unterscheidungskräftig sein (§ 18 Abs. 1 HGB). V.a. Gründer von Grundstücksgesellschaften verwenden Adressen wie z.B. „Muster GbR, Musterstraße 3“. Das OLG Brandenburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein solcher „Name“ in das Gesellschaftsregister eingetragen werden kann.

Der Fall:
Eine GbR hatte beantragt, unter einem „Namen“ im Gesellschaftsregister eingetragen zu werden, der sich aus einem Straßennamen und der Hausnummer ihrer Geschäftsräume zusammensetze. Das Registergericht äußerte Zweifel an der Unterscheidungskraft; es sah eine Verwechslungsgefahr mit anderen Gesellschaften in derselben Straße.

Entscheidung des OLG Brandenburg:
Das OLG stellte in seinem Beschluss vom 09.04.2025 (Az. 7 W 20/25) klar:

  • Anschrift mit Hausnummer genügt den Anforderungen: Während die bloße Verwendung eines Straßennamens oder einer Gemeinde nicht unterscheidungskräftig sei, sorge die Hinzufügung einer Hausnummer für die notwendige Individualisierung.
  • Keine Verwechslungsgefahr: Durch die genaue Angabe der Adresse werde ausgeschlossen, dass eine andere Gesellschaft mit dem gleichen Straßennamen zur Verwechslung führt.
  • Kein Irreführungspotenzial: Befinden sich die Geschäftsräume tatsächlich an der angegebenen Adresse, liegt auch kein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB vor.

Bedeutung für die Praxis:
Für Gründer bedeutet das:

  • Wer sich nicht auf Fantasienamen einlassen will, kann seine Anschrift (samt Hausnummer) in die Firma aufnehmen.
  • Registergerichte müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft berücksichtigen, dass eine vollständige Adresse einen hinreichend individualisierenden Charakter hat.

Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Rechtsanwältin und Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät Mandanten und Beteiligte u.a. bei notariellen und anwaltlichen Vorgängen im Gesellschaftsrecht.