Die Aktivrente ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten und schafft eine steuerliche Begünstigung für ein freiwilliges Weiterarbeiten nach dem Eintritt in die Altersrente. Unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, also grds. weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird und die Regelaltersgrenze überschritten hat, werden für den Aktivrentner 24.000,00 € pro Jahr steuerfrei gestellt.
Auf den ersten Blick fragt man sich, wie diese Regelung überhaupt bei der Unternehmensnachfolge eine Rolle spielen kann, da die Aktivrente ausdrücklich nur das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis begünstigt und nicht den Freiberufler oder den nicht sozialversicherungspflichtigen Unternehmer, die ja durchaus auch häufig über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten wollen. In bestimmten Konstellationen der Nachfolge, gerade auch innerhalb der Familie, können die Gestaltungen aber so gewählt werden, dass die steuerlichen Vorteile der Aktivrente von den ausscheidenden oder abgebenden Unternehmern genutzt werden können. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass weitere Voraussetzung für den steuerlichen Vorteil ist, dass der Arbeitgeber für den Aktivrentner weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Im Vorfeld muss also sorgfältig abgewogen werden, ob die Gestaltung der Unternehmensnachfolge mit Ausnutzung der Aktivrente für den abgebenden Unternehmer im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoll ist.
Die Bundesregierung ist mit dem grundsätzlichen politischen Ansatz, die Weiterarbeit älterer Menschen zu fördern, sicherlich in die richtige Richtung marschiert. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum Selbständige, Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung und auch Beamte nicht von der steuerlichen Begünstigung erfasst sind, obwohl alle nach den verfassungsmäßigen Grundsätzen hinsichtlich der erzielten Einkünfte grds. gleich besteuert werden müssen. Bereits Ende des vergangenen Jahres wurden schon im Gesetzgebungsverfahren zahlreiche Stimmen aus der Fachwelt laut, die auf diese naheliegende Verfassungswidrigkeit hingewiesen haben. Vermutlich wird es nicht mehr lange dauern, bis sich die Gerichte mit diesem Thema zu beschäftigen haben.
Zum Autor:
Guido Brand ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er berät und vertritt Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter in gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten.