In Familiengesellschaften kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, die weniger mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens zusammenhängen oder gesellschaftsrechtlicher Natur sind, sondern im persönlichen Bereich der Gesellschafter begründet sind. Das führt häufig zu dem Problem, dass ein Ausschluss eines „störenden“ Gesellschafters mangels eines sachlichen wichtigen Grundes nicht gelingt oder von den Gerichten als unzureichend oder die Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses jedenfalls nicht als vom betroffenen Gesellschafter verschuldet angesehen wird.
Der Bundesgerichtshof hat mit dem Beschluss vom 02.12.2025 (Az. II ZR 134/24) die Möglichkeit, einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund wegen der Zerrüttung des Gesellschaftsverhältnisses aus der GmbH ausschließen zu können, gestärkt. Erforderlich für einen wirksamen Ausschluss ist jedoch, dass der betroffene Gesellschafter die Zerrüttung überwiegend verursacht hat. Im zu entscheidenden Fall handelte es sich um eine Gesellschaft mit drei Gesellschaftern, bestehend aus dem von der weiteren Gesellschafterin geschiedenen Ehemann und dem Vater der Gesellschafterin. Der ehemalige Schwiegersohn wurde durch Beschluss aus der Gesellschaft ausgeschlossen und hat dagegen geklagt. In der zweiten Instanz ist der Kläger zunächst erfolgreich gewesen; das Oberlandesgericht Köln hatte die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses festgestellt. In der Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Allein der Umstand, dass beide Seiten versucht haben, Ansprüche gegen den jeweils anderen mit unlauteren Mitteln durchzusetzen, führt nach dem BGH noch nicht zu der Feststellung, dass der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter das tiefgreifende Zerwürfnis weit überwiegend verschuldet habe. Es ist eine Gesamtabwägung aller Umstände und Vorfälle im Gesellschafterkreis durchzuführen und festzustellen, welcher Seite die Verantwortung für die Zerrüttung zuzuschreiben ist. Diese bisher fehlenden bzw. nicht ausreichenden Feststellungen hat das Oberlandesgericht Köln in der erneuten Verhandlung zu treffen.
Festzuhalten ist, dass auch bei familiären Gesellschafterbeziehungen Einzelvorwürfe im Gesellschafterkreis ausreichend sein können, einen Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen. Es müssen daher jeder Vorfall und die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten sorgfältig auf seine Bedeutung für einen möglichen Ausschluss hin geprüft und gerichtsfest dokumentiert werden. Bereits im Vorfeld von Auseinandersetzungen, bestenfalls bei Gründung der Gesellschaft innerhalb der Familie oder vor der Aufnahme von Familienmitgliedern in bestehende Gesellschaften, sollten die gesellschaftsrechtlichen Regelungen eingehend überprüft und sofern notwendig, angepasst werden, um im Streitfall überhaupt in der Gesellschaft handlungsfähig bleiben oder im besten Fall Streitigkeiten gänzlich zu vermeiden zu können.
Zum Autor:
Guido Brand ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er berät und vertritt Unternehmen, Geschäftsführer und Gesellschafter in gesellschaftsrechtlichen, steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten.