DAS SUPERVERMÄCHTNIS ALS GESTALTUNGSINSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG
Mai 4, 2026
DAS SUPERVERMÄCHTNIS ALS GESTALTUNGSINSTRUMENT DER NACHFOLGEPLANUNG

Ausgangspunkt: Das Berliner Testament und seine Grenzen
Das sog. Berliner Testament ist die wohl bekannteste erbrechtliche Gestaltung für Ehegatten. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein; die gemeinsamen Kinder werden zu sog. Schlusserben bestimmt. Ziel dieser Gestaltung ist zunächst Absicherung des überlebenden Ehegatten: Mit dem Tod des erstversterbenden wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe; das gesamte Vermögen des Erstversterbenden geht auf den Überlebenden über, der frei über dieses verfügen kann.

Bei größeren Vermögen kann das Berliner Testament jedoch u.a. steuerliche Nachteile mit sich bringen. Da die Kinder beim Tod des erstversterbenden Ehegatten/Elternteils enterbt werden, bleiben ihre Erbschaftsteuerfreibeträge bei diesem ersten Erbfall ungenutzt. Das gesamte Vermögen geht zunächst auf den überlebenden Ehegatten über und unterliegt – soweit es die zu seinen Gunsten eingeräumten gesetzlichen Freibeträge übersteigt – der Erbschaftsteuer. Beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten/Elternteils geht das Vermögen sodann auf die Kinder als Erben über. Wenn bei diesem zweiten Erbfall die steuerlichen Freibeträge überschritten werden, fällt erneut Erbschaftsteuer an. Es droht somit eine doppelte Besteuerung desselben Vermögens.

Vor diesem Hintergrund gewinnt eine alternative Gestaltung zunehmend an Bedeutung: das sog. Supervermächtnis.

Was ist ein Supervermächtnis?
Grds. gilt im Erbrecht der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit (§ 2065 BGB). Danach muss der Erblasser selbst bestimmen, wer etwas erhalten soll, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt. Das Gesetz sieht jedoch ausdrückliche Ausnahmen im Bereich des Vermächtnisrechts vor (§§ 2151ff. BGB). Mit einem sog. Zweckvermächtnis z.B. kann der Erblasser im Testament einen bestimmten Zweck festlegen, aber die konkrete Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten (z.B. des Erben) oder eines Dritten überlassen. Der Zweck muss so genau bezeichnet werden, dass aus ihm hinreichende Anhaltspunkte für die Ausübung des billigen Ermessens hervorgehen; fehlt eine ausreichende Zweckvorgabe, ist das Vermächtnis unwirksam.

Mit dem Supervermächtnis als Zweckvermächtnis kann der überlebende Ehegatte von dem Erblasser also z.B. ermächtigt werden

  1. den Gegenstand,
  2. die Höhe,
  3. die Bedingungen und/oder
  4. den Leistungszeitpunkt

zu bestimmen. Darüber hinaus kann der Erblasser ihm auch die Befugnis einräumen

  1. aus dem Kreis der sog. Schlusserben die Vermächtnisnehmer sowie
  2. deren Anteile an dem Vermächtnis

zu bestimmen. Der überlebende Ehegatte erhält damit einen außergewöhnlich großen Gestaltungsspielraum und kann damit auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegenden Umstände reagieren.

Vorteile des Supervermächtnisses
Das Supervermächtnis verbindet damit v.a. zwei zentrale Interessen:

  • Absicherung des überlebenden Ehegatten durch dessen Alleinerbenstellung,
  • steuerliche Optimierung durch die gezielte Nutzung der Freibeträge der Kinder.

Auf diese Weise kann eine doppelte Besteuerung des Familienvermögens häufig vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. Auch kann das Supervermächtnis eingesetzt werden, um Pflichtteilsberechtigte ggf. zu motivieren, keinen Pflichtteil geltend zu machen.

Risiken und rechtliche Einordnung
Gegen die zivilrechtliche Zulässigkeit des Supervermächtnisses bestehen nach überwiegender Auffassung keine grundsätzlichen Bedenken. Den Kern des Supervermächtnisses bildet das Zweckvermächtnis i.S.d. § 2156 BGB. Eine ausreichend konkrete Zweckbestimmung durch den Erblasser ist daher essentiell.

Fazit
Das Supervermächtnis stellt insbesondere bei größeren Vermögen eine flexible und steuerlich vorteilhafte Alternative zum klassischen Berliner Testament dar und ermöglicht die Nutzung steuerlicher Freibeträge. Gerade für den Fall, dass bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen ggf. noch nicht absehbar ist, welches Vermögen in den Nachlass fällt und wie dieses verteilt werden soll, bietet das Supervermächtnis als Zweckvermächtnis größtmögliche Flexibilität bei der Vermögenszuordnung. Eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Beratung ist dabei unerlässlich. Sprechen Sie uns gerne an!

Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Vorgängen, insbesondere zu den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrages, „vorweggenommene Erbfolge“). Auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen, der Stellung von Erbscheinsanträgen sowie Erbausschlagungen steht Sie Ihnen zur Verfügung.