E-SCOOTER UND ALKOHOL
September 18, 2023
E-SCOOTER UND ALKOHOL

1. E-Scooter
E-Scooter sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Für viele gehört es zur täglichen Routine, um von A nach B zu gelangen. Die Beliebtheit erklärt sich leicht. Anmietung und Gebrauch sind regelmäßig unkompliziert. Und schon ab einem Mindestalter von 14 Jahren bedarf es nicht einmal eines Führerscheins, um dieses Gefährt zu nutzen. Auch wenn der E-Scooter häufig als Spielerei wahrgenommen wird, gelten für die Nutzer eines solchen Kraftfahrzeugs zum Schutze aller einige zwingend einzuhaltende Vorschriften.

1.1. Dos and Don’ts
Wer den E-Scooter fahren möchte, sollte dies besser ohne Mitfahrer tun. Auch Fußgängerzonen und Gehwege sind für das Gadget tabu. Anders als bei einem Motorrad besteht zwar keine Helmpflicht, doch die steigenden Unfallzahlen verdeutlichen, dass die Nutzung eines Helms zu empfehlen sein dürfte. Ein Telefonat während der Fahrt ist – vergleichbar wie beim Auto – nur mit einer entsprechenden Freisprecheinrichtung und Halterung zulässig.

1.2. Promillegrenze
Wer den E-Scooter mal eben für eine Rückfahrt von einer Party oder der Disco nutzen möchten, sollte sich darüber im Klaren sein, dass dies nicht unter Alkoholeinfluss geschehen sollte. Denn eine solche Alkoholfahrt kann den Fahrer teuer zu stehen kommen. Auch wenn der E-Scooter aus Laiensicht eher in die Kategorie Fahrrad oder Pedelec verortet wird, gelten die dort maßgeblichen Promillegrenzen gerade nicht. Vielmehr sind die strengeren Promillegrenzen für Autofahrer anzuwenden. Dies bedeutet, dass schon ab einem Promillewert von 0,5 empfindliche Geldbußen drohen können, derzeit mindestens 500,00 €. Doch nicht nur das. Wird die Promillegrenze von 1,1 („Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit“) überschritten, stellt dies nicht nur eine Straftat dar, sondern führt in der Regel zudem zum Entzug der Fahrerlaubnis.

1.3. Folgen – Entzug der Fahrerlaubnis, MPU etc.
Anders als das Fahrverbot hat dies wiederum zur Konsequenz, dass die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs komplett erlischt. Das Erlöschen der Fahrerlaubnis bezieht sich dabei letztlich auf alle Führerscheinklassen; selbst das Recht zur Fahrgastbeförderung für Taxi- und Busfahrer entfällt. Erst drei Monate nach Ablauf der Sperrfrist kann der Führerschein NEU beantragt werden. Regelmäßig muss zwar keine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden, aber gegebenenfalls muss ein neuer Sehtest oder die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nachgewiesen werden. Bei Trunkenheit-/Drogen Fahrten kann zusätzlich die gefürchtete MPU oder die Anordnung eines längeren Abstinenznachweises angeordnet werden. Im Ergebnis bedeutet dies: Hohe Kosten und viel Aufwand.

1.4. Strafbarkeit
Spätestens ab Überschreitung der Promillegrenze von 1,1 liegt eine strafbare Trunkenheitsfahrt vor. Die Folgen sind eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Daneben droht in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch wenn alternativ an die Verhängung eines Fahrverbotes gedacht werden kann, zeigt die Praxis, dass immer mehr Gerichte die Regelfolge der Entziehung der Fahrerlaubnis anwenden. Nur höchst ausnahmsweise kann hiervon abgesehen werden. Leider ist die Rechtsprechung in dem Punkt alles andere als einheitlich.

2. Folgen für Mitfahrer
Doch nicht nur für den Fahrer kann eine Trunkenheitsfahrt Folgen haben, sondern auch für den Mitfahrer. Hält sich der Sozius ebenfalls an der Lenkstange fest und hat dabei die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 ‰) überschritten, muss auch er mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Dies entschied das Landgericht Oldenburg in einem Beschluss vom 07.11.2022 (4 Qs 368/22).

3. Fazit
Bei aller Popularität: Wer den Grundsatz „Don‘t drink and drive“ beherzigt, vermeidet im Ergebnis gravierende Folgen für sich und seine Mitmenschen. Zu seinem eigenen und dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sollte auf eine Nutzung dieses Hilfsmittels unter Alkoholeinfluss tunlichst verzichtet werden. Wird dieser Ratschlag einmal nicht beherzigt worden sein, sollte schnellstmöglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. Denn die einheitliche Rechtsprechung zeigt, dass immer auf den konkreten Einzelfall geschaut werden muss. Es sollte daher dringend und umgehend ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden, um die Folgen zu prüfen, selbige ggf. beseitigen oder zumindest abzumildern und Empfehlungen für das weitere Prozedere zu erhalten. Vor allem in einem Strafverfahren sollte auf jeden Fall frühzeitig anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.

Zur Autorin:
Katrin Hoffmann ist als Rechtsanwältin in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Firmen, Selbstständige und Privatpersonen in sämtlichen Fragen des Arbeitsrechts, von der Kündigung, der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Gestaltung von Arbeits- oder Aufhebungsverträgen. Daneben gehören Fragestellung rund um den Betriebsrat und das Insolvenzarbeitsrecht zu ihren Schwerpunkten. Außerdem führt sie seit dem Jahr 2016 den Titel Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht.