ERLEICHTERTE DURCHSETZUNG VON ANSPRÜCHEN BEI MÄNGELN
März 21, 2022
ERLEICHTERTE DURCHSETZUNG VON ANSPRÜCHEN BEI MÄNGELN

Wer kennt es nicht: Just hat man sich ein schickes neues Handy zugelegt, schon macht es nach ein paar Monaten Zicken. Aber der Umtausch gestaltet sich schwieriger als erwartet, denn der Händler stellt sich auf den Standpunkt, dass der Defekt nicht beim Kauf vorlag und daher nicht zu einer Lieferung eines Ersatzgeräts oder zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet ist.

Vor den Zivilgerichten gilt eigentlich der Grundsatz, dass derjenige, der einen Anspruch erhebt, auch die hierfür erforderlichen Voraussetzungen beweisen muss. Tritt bei einem gekauften Gegenstand ein Defekt auf, so muss eigentlich der Käufer beweisen, dass dieser Mangel bereits beim Verkauf vorlag, aber erst später erkennbar wurde. Nur dann kann er sein Geld zurückverlangen bzw. Ersatz erhalten.

Bei Verbrauchern gab es aber bereits bisher eine gesetzliche Vermutung, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlag, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten zeigt. Diese Frist wurde für Käufer, die seit Beginn dieses Jahres getätigt werden, auf ein Jahr verlängert. Damit muss der Verkäufer innerhalb des ersten Jahres beweisen, dass der Defekt nicht beim Kauf vorlag, was ihm dies regelmäßig schwer fallen wird. Im Ergebnis können Verbraucher daher länger auf eine einfache Durchsetzung ihrer Rechte hoffen.

Ob mit dieser neuen Gesetzeslage eine Qualitätsverbesserung bei den Produkten einhergehen wird, bleibt abzuwarten.

Zum Autor:
Rechtsanwalt und Betriebswirt (VWA) Simon Slobbe ist Partner bei MÖNIG Wirtschaftskanzlei am Stammsitz in Münster. Er berät insbesondere mittelständische Unternehmer in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Unternehmenskauf und -verkauf sowie Sanierung und Restrukturierung.