Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Eines der Kinder sollte im Wege des Vermächtnisses den kompletten Schmuck erhalten. Die Erblasserin hatte nach dem Tod ihres Ehemannes die Testamentsvollstreckung durch ihren Sohn angeordnet.
Der Testamentsvollstrecker hatte – abweichend von der testamentarischen Regelung – auf mündlichen Wunsch der Erblasserin, ihr eine Goldkette und Eheringe mit in das Grab gelegt. Daraufhin beantragten die Geschwister die Entlassung ihres Bruders aus dem Amt als Testamentsvollstrecker.
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 19.12.2023, Az. 21 W 120/23) sah in dem Verhalten des Testamentsvollstreckers jedoch keinen (groben) Pflichtenverstoß oder sonstiges schuldhaftes Verhalten. Insbesondere konnten die Geschwister auch nicht beweisen, dass die Erblasserin diesen Wunsch nicht mündlich geäußert hat.
Zum Autor:
Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Treuhänder tätig.