
Mit der Frage, ob die Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag nach § 167 VVG einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterliegt, hat sich das OLG Stuttgart beschäftigt und entschied mit Urteil vom 14.08.2024 (Az. 3 U 11/23) dagegen.
1. Keine Vorsatzanfechtung
Das OLG Stuttgart entschied, dass eine solche Umwandlung nicht unter die Vorsatzanfechtung fällt. Eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO wird abgelehnt.
2. Kenntnis des Versicherers
Der Versicherer hat in der Regel keine Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Daher kann ihm kein Wissen über einen möglichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz unterstellt werden.
3. Selbstbegünstigung zulässig
Die Umwandlung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag stellt keine unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO dar, da eine unentgeltliche Leistung jedenfalls keine sei, die der Schuldner an sich selbst erbringe.
Zum Sachverhalt
Ein Schuldner hatte mehrere Lebensversicherungen abgeschlossen und beantragte 2018 deren Umwandlung in pfändungsgeschützte Verträge gemäß § 167 VVG i.V.m. § 851c ZPO. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2019 focht der Insolvenzverwalter die Umwandlung an, da er eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung vermutete.
Entscheidung des OLG Stuttgart
Das Urteil stärkt somit den Schutz von Altersvorsorgevermögen und begrenzt die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, solche Umwandlungen anzufechten.
Zur Autorin:
Claudia Weyh ist als Dipl.- Wirtschaftsjuristin (FH) in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Unternehmen in der außergerichtlichen Sanierung sowie in der Restrukturierung im Rahmen von Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzverfahren. Seit dem Jahr 2018 ist sie zudem zertifizierte ESUG-Beraterin (DIAI) und Mitglied im Bundesverband ESUG Restrukturierung, Sanierung und Eigenverwaltung e.V.