
In einer zunehmend digitalen Welt gewinnen digitale Güter immer mehr an Bedeutung – darunter auch sog. Gaming-Accounts. Doch was passiert mit diesen Accounts, wenn der Nutzer stirbt? Können sie vererbt werden?
Die Frage ist bislang gerichtlich noch nicht entschieden worden.
Grundsätzlich gehört alles, was einen Vermögenswert darstellt oder rechtlich einem Eigentümer zugeordnet ist, zum Nachlass. Dazu können auch digitale Inhalte wie Spiele, Spielstände oder Ingame-Items zählen, sofern sie einen wirtschaftlichen oder persönlichen Wert haben. Ob ein Gaming-Account vererbbar ist, hängt jedoch maßgeblich von den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters ab.
Viele Anbieter – etwa Plattformen wie Steam, PlayStation Network oder Xbox Live – regeln in ihren AGB, dass Accounts nicht übertragbar sind. Oft wird lediglich ein „Nutzungsrecht“ eingeräumt, das nach dem Tod des Nutzers erlischt. Demzufolge hätte der Erbe rechtlich gesehen keine Möglichkeit, den Account zu übernehmen oder weiterzuführen.
Anders sieht es aus, wenn der Account Ingame-Items oder Währungen enthält, die handelbar sind und einen realen wirtschaftlichen Wert haben. Hier könnte ein Erbe zumindest einen Anspruch darauf geltend machen, diese Werte auf ein eigenes Konto zu übertragen, sofern dies technisch möglich ist.
Ob jedoch die AGB der Anbieter, welche eine Übertragbarkeit ausschließen mit dem deutschen Erbrecht kompatibel sind, ist fraglich. In Deutschland gilt der Grundsatz der Universalsukzession, wonach das gesamte Vermögen eines Erblassers auf die Erben übergeht. Dementsprechend geht die bisherige Rechtsprechung davon aus, dass auch höchstpersönliche Güter vererbbar sein können. Das könnte dafürsprechen, dass ein Ausschluss der Rechtsnachfolge über AGB’s rechtlich nicht wirksam ist.
Im Ergebnis bleiben rechtliche und technische Hürden bestehen. Es ist daher ratsam, frühzeitig Vorsorge zu treffen, beispielsweise durch eine testamentarische Verfügung, in der Zugangsdaten und Wünsche zur Verwaltung digitaler Vermögenswerte festgehalten werden. Für eine rechtssichere (auch digitale) Nachlassplanung sollte man sich im Zweifel qualifizierten Rat einholen.
Zum Autor:
Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Treuhänder tätig.