KÜNDIGUNG GEGENÜBER SÄMTLICHEN ERBEN
November 29, 2023
KÜNDIGUNG GEGENÜBER SÄMTLICHEN ERBEN

Ein Vater hat eine Wohnung gemietet und dort gemeinsam mit seinem Sohn gewohnt. Als der Vater im Pflegeheim verstarb, informierte der Sohn den Vermieter über den Tod seines Vaters und dass er und seine Schwester Erben geworden seien.

Die Vermieterin kündigte dem Sohn gegenüber das Mietverhältnis. Da er sich weigerte aus der Wohnung auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 04.07.2023 (67 S 120/23) die Kündigung für unwirksam erklärt.

Die Vermieterin hätte ebenfalls der Schwester gegenüber die Kündigung erklären müssen. Denn hat der Mieter mehrere Erben, so muss die Kündigung allen Erben gegenüber ausgesprochen und zugestellt werden (§ 564 BGB).

Mit dem Urteil stützt sich das Landgericht Berlin auf ein Grundsatzurteil des BGH vom 10.12.2014 (Az. VIII ZR 25/14). Der BGH stellt in diesem Urteil aber auch klar, dass eine Kündigung lediglich einem Mitglied der Erbengemeinschaft gegenüber erklärt werden kann, wenn die Erben dem Vermieter gegenüber erklären, dass die Korrespondenz nur mit einem von ihnen zu führen sei.

Zum Autor:
Dr. Carsten Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Treuhänder tätig.