NEUE REGELUNGEN ZUM NAMENSRECHT – WAS ÄNDERT SICH?
Juli 6, 2024
NEUE REGELUNGEN ZUM NAMENSRECHT – WAS ÄNDERT SICH?

Das im internationalen Vergleich restriktive deutsche Namensrecht wird modernisiert. Dies hat der Bundestag am 12.04.2024 beschlossen. Das entsprechende „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ wurde nun am 14.06.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und wird am 01.05.2025 in Kraft treten. Was bringt das neue Namensrecht mit sich?

Das Namensrecht kommt immer dann zum Tragen, wenn durch Eheschließung, Scheidung, Geburt oder Adoption Namensänderungen anstehen. Die gesetzlichen Vorgaben werden insoweit ab dem 01.05.2024 liberalisiert; dann bestehen wesentlich größere Freiheiten bei der Namenswahl. Die wichtigsten Änderungen ergeben sich u.E. in folgenden Bereichen:

  • Eheleute können nun einen „echten Doppelnamen“, der sich aus den Nachnamen beider Ehegatten zusammensetzt, führen. Jeder Ehegatte darf jedoch nur einen Namen zum Ehenamen bestimmen. Führt ein Ehegatte somit bereits einen Doppelnamen (z.B. aus einer ersten Ehe), kann nur ein Name dieses Doppelnamens Bestandteil des „neuen“ Doppelnamens werden.
  • Doppelnamen müssen nicht mehr zwingend durch einen Bindestrich verbunden sein. Die Ehegatten können erklären, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.
  • Doppelnamen können auch von Kindern geführt werden unabhängig davon, ob die Ehegatten einen Doppelnamen führen oder nicht.
  • Bestimmen die Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen, trägt das Kind grds. einen Doppelnamen aus den Nachnamen der Eltern.
  • Scheidungs- und Stiefkinder können Namensänderungen des sie betreuenden Elternteils unkompliziert für sich übernehmen; bei Minderjährigen müssen beide Eltern zustimmen.
  • Auf nichteheliche Lebenspartnerschaften ist das Gesetz grundsätzlich nicht anwendbar. Nur ihre Kinder können einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen führen.
  • Der Zwang zur Namensänderung des Geburtsnamens nach einer Erwachsenenadoption wurde aufgehoben.
  • Nach der Neuregelung kann auch der Familienname eines verstorbenen Elternteils angenommen werden.
  • Namensrechtliche Traditionen von Minderheiten wie Sorben, Dänen und Friesen können weitergeführt werden (vgl. §§ 1617 f bis h BGB n.F.).
  • Für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, gilt regulär das Namensrecht des Staates, in dem sie leben.

Von der Gesetzesänderung profitieren auch Ehepaare, die am 01.05.2025 bereits verheiratet sind. Der gemeinsame Familienname kann auch nachträglich gewählt werden. Ebenso kann der bisher geführte Ehename durch einen neu gebildeten Doppelnamen ersetzt werden. Volljährige Kinder, deren Geburtsname aktuell dem Familiennamen nur eines Elternteils entspricht, haben die Möglichkeit ihren Geburtsnamen einmalig neu zu bestimmen.

Erklärungen zur Namensänderung werden von dem zuständigen Standesamt entgegengenommen (siehe §§ 41ff. Personenstandsgesetz). Sie können auch vor einem Notar/einer Notarin abgegeben werden, der/die die beglaubigte Erklärung sodann an das zuständige Standesamt weiterleitet.

Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Vorgängen.