Mit Wirkung zum 17.12.2021 ist die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die Inhalte und den Ablauf der vor der IHK abzulegenden Prüfung definiert, mit der der Nachweis geführt werden kann, dass der Verwalter über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt und sich daher als „zertifizierter Verwalter“ bezeichnen kann.
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung müssen Wohnungseigentümer ab dem 01.12.2022 gem. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG einen sog. „zertifizierten Verwalter“ bestellen. Diese Pflicht besteht, wenn
- mehr als neun Sondereigentumsrechte bestehen,
- keiner der Wohnungseigentümer zum Verwalter bestimmt wurde und
- mehr als ein Drittel der Wohnungseigentümer einen zertifizierten Verwalter fordern.
Ziel der Verordnung ist es v.a. den Verbraucherschutz und die Einhaltung rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten.
Um die Qualifikation „zertifizierter Verwalter“ zu erwerben, muss gemäß § 26a Abs. 1 WEG zuvor eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, mit der der Verwalter seine notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse nachweist. Nach der Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV) erfolgt die Prüfung in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor einem Prüfungsausschuss. Von der Prüfpflicht ausgenommen sind gemäß § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG folgende Personengruppen:
- Befähigte zum Richteramt,
- Immobilienkaufleute,
- Grundstücks- und Wohnungswirte,
- geprüfte Immobilienwirte oder
- Absolventen eines Hochschulstudiums mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.
Bis zum 01.06.2024 gelten bei Inkrafttreten der WEG-Reform, mithin am 01.12.2020 bereits bestellte Verwalter als „zertifizierte Verwalter“. Für sie gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.06.2024, so dass sie nicht – wie erst nach dem 01.12.2020 bestellte Verwalter – bis zum 01.12.2022 die Qualifikation nachweisen müssen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG; ab dem 01.06.2024 müssen dann aber alle Verwalter, die größere Einheiten betreuen und nicht von der Prüfpflicht ausgenommen sind, die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben. Andernfalls besteht ein Bestellungshindernis bzw. ein Abberufungsgrund.
Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Partnerin der MÖNIG Wirtschaftskanzlei und Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Vorgängen, insbesondere auch im Immobilienrecht.