Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 20.03.2020 – 1 W 42/17) hatte zu entscheiden, ob auch auf einem Notizzettel ein wirksames Testament errichtet werden kann.
Der Antragsteller des Erbscheins reichte neben zwei nicht unterschriebenen Testamentsentwürfen einen nicht datierten, wenige Zentimeter großen quadratischen Notizzettel mit dem folgenden handschriftlich geschriebenen Text bei dem Nachlassgericht ein:
„Wenn sich für mich A (…) (Vor- und Nachname) geb. (…) (Geburtsdatum) einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe A (…) (Unterschrift mit Vor- und Nachnamen).“
Der Erbschein wurde insbesondere aus folgenden Gründen nicht erteilt
- Die Testamentswürfe stellen kein ordentliches Testament dar, weil Sie weder von der Erblasserin, noch von einem Notar unterschrieben wurden.
- Ein Testament kann zwar durchaus auch auf einem „Notizzettel“ errichtet werden, auch wenn dieses Schriftstück der äußeren Form nach nicht eindeutig als Testament erkennbar ist. Es wurden jedoch u.a. wichtige Formvorschriften eines Testamentes nicht beachtet, die hier zur Unwirksamkeit geführt haben
- es wurde kein Datum genannt, an dem das Testament errichtet wurde,
- es wurde keine konkret bestimmbare Person in dem Testament benannt.
Infolge dessen wurde hier den entfernt verwandten gesetzlichen Erben der Erbschein erteilt, obwohl dies möglicherweise nicht von der Erblasserin gewollt war.
Die wirksame Errichtung eines Testaments unterliegt strengen Formvorschriften. Wenn Sie Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Vorgängen, insbesondere bei den erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. Errichtung eines Testaments oder Abschluss eines Erbvertrages, „vorweggenommene Erbfolge“). Auch im Rahmen von Erbauseinandersetzungen, der Stellung von Erbscheinsanträgen u.v.m. steht Sie Ihnen zur Verfügung.