Mit dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 28.05.2020 (BGBl. I S. 1041) hat die Gesetzgebung den gesetzlichen Rahmen geschaffen, auch während der Covid-19-Pandemie die ordnungsgemäße Durchführung von Verwaltungsverfahren durch Einführung formwahrender Alternativen für die zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte notwendige physische Anwesenheit der Verfahrensberechtigten zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 19/26174 S. 1).
So wurden Möglichkeiten geschaffen, Bekanntmachungen über das Internet vorzunehmen, Unterlagen und andere Informationen über das Internet bereitzustellen; das Instrument einer Online-Konsultation für zwingend durchzuführende Erörterungstermine wurde eingeführt, sowie der Rechtsrahmen für mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen, ersatzweise die Möglichkeit zur Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz bei Zustimmung durch die Teilnehmenden geschaffen.
Das ursprüngliche Gesetz ist befristet auf den 31.03.2021.
Anders als ursprünglich angenommen (so die Gesetzesbegründung a.a.O.), werden die Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie auch nach dem 31.03.2021 fortwirken (vgl. BT-Drs. 19/26174 S. 1). Mit dem Gesetz werden Regelungen verlängert, die die betroffenen Verfahren für die Herausforderungen während der COVID-19-Pandemie ertüchtigen. Die zu verlängernden Regelungen ermöglichen die Durchführung der Verfahren auch unter Geltung weitgehender Ausgangs-und Kontaktbeschränkungen, indem die Verfahren so weit wie möglich digital durchgeführt werden können.
Das Gesetz soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs zugleich Chance zur Verwaltungsvereinfachung durch Digitalisierung der Verwaltungsverfahren sein: Es gibt bereits erste Anzeichen dafür, dass sich für Vorhabenträger und Bürger Vereinfachungseffekte durch die stärkere Nutzung elektronischer Verfahrensabläufe ergeben (vgl. BT-Drs. 19/26174 S. 5). Diese und andere mögliche Effekte des Gesetzes sollen durch die Verlängerung auf breiterer Datengrundlage evaluiert werden können (vgl. BT-Drs. 19/26174 S. 5).
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf am 25.02.2021 beschlossen und eine Verlängerung (der Hauptregelungen) bis 31.12.2022 eingeleitet. Der Gesetzentwurf ist am 26.02.2021 dem Bundesrat zugeleitet worden; mit einer entsprechenden Verlängerung ist angesichts der andauernden Pandemie zu rechnen.
Zum Autor:
Rechtsanwalt Stefan Glock berät als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei allen Fragen des Bau- und Planungsrechts, insbesondere in Bauleitplanverfahren, Genehmigungsverfahren und bei Infrastrukturprojekten.