Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Beschluss vom 16.08.2023 (Az. VII ZB 64/21) mit der Frage der Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III auseinandergesetzt.
In seiner Entscheidung differenziert der BGH wie folgt (amtliche Leitsätze des Gerichts):
- Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Fall 1 BGB nicht pfändbare Forderung.
- Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gem. § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO zu.
Die Überbrückungshilfe ist damit nur unpfändbar bis sie ausgezahlt wurde. Das Gericht lehnt es darüber hinaus ab, den für natürliche Personen möglichen Vollstreckungsschutz über ein Pfändungsschutzkonto auf juristische Personen auszudehnen.
Zum Autor:
Dr. Carsten Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Sanierungsberater, Insolvenzverwalter, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Treuhänder tätig.