TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG NUR MIT EINDEUTIGER ERKLÄRUNG
November 17, 2024
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG NUR MIT EINDEUTIGER ERKLÄRUNG

Das OLG Hamm (Beschluss vom 13.02.024 – I-10 W 107/22) hatte die Frage zu entscheiden, wann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker zu ernennen hat.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin in ihrem Testament Person A als „Nachlassverwalter“ eingesetzt. Person A beantragte zunächst die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, stand jedoch – nach rechtlichen Diskussionen – letztlich nicht mehr als Testamentsvollstrecker für das Amt zur Verfügung. Daraufhin setzte das Nachlassgericht eine andere Person als Testamentsvollstrecker ein. Ein Miterbe hat gegen diese Einsetzung Beschwerde eingelegt und vom OLG Hamm Recht erhalten.

Zwar könne man die Benennung eines „Nachlassverwalters“ in einem Testament dahingehend auslegen, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemeint ist. Ist aber der vom Erblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker – aus welchen Gründen auch immer – weggefallen, so sei nicht ohne Weiteres ein Ersuchen um Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers anzunehmen. Es ist dann vielmehr zu prüfen, ob das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen. Das hat das das OLG Hamm hier verneint.

Der Fall zeigt, dass wenn eine Testamentsvollstreckung vom Erblasser gewollt ist, er dies unmissverständlich im Testament zum Ausdruck bringen sollte. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die sachlichen Gründe für die Testamentsvollstreckung unberücksichtigt bleiben und schlimmstenfalls eine streitige Erbauseinandersetzung droht.

Zum Autor:
Dr. Carsten M. Wirth ist Partner der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Er ist u.a. als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Treuhänder tätig.