Aufgrund der Corona-Pandemie fand in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020 und auch in diesem Jahr keine Eigentümerversammlung statt, so dass es auch keine weitere Verwalterbestellung gab, obwohl ein neuer Verwalter hätte bestellt oder die Bestellung eines bereits im Amt befindlichen Verwalters hätte verlängert werden müssen.
Dies könnte grundsätzlich im Zuge der Abwicklung eines Wohnungseigentumskaufvertrages zu Problemen führen. So ist dem Grundbuchamt für den Fall, dass die Wohnungseigentümer gem. § 12 WEG vereinbart haben, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung eines Dritten, z.B. des Verwalters bedarf, die Verwalterzustimmung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorzulegen sowie der Nachweis der Verwalterbestellung, sofern die Bestellung des aktuell im Amt befindlichen Verwalters nicht schon zum betreffenden Blatt des Wohnungsgrundbuches nachgewiesen wurde.
Der Verwalternachweis kann durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung, in dem der Verwalter bestellt oder seine Bestellung verlängert wurde, geführt werden. Das Protokoll muss ebenfalls öffentlich beglaubigt sein.
Der Nachweis könnte somit in vielen Fällen aktuell nicht geführt werden und damit ein Kaufvertrag nicht vollzogen werden. Zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie ist der Gesetzgeber daher bereits im März 2020 tätig geworden: Gemäß § 6 Abs. 1 des sog. Covid-19-Gesetzes (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) bleibt der zuletzt bestellte Verwalter i.S.d. WEG bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
Die Regelung galt zunächst befristet bis zum 31.12.2021. In seiner Sitzung vom 07.09.2021 hat der Bundestag nun beschlossen, dass u.a. diese Regelung bis einschließlich 31.08.2022 gilt. Sofern somit
- aufgrund der Corona-Pandemie keine Eigentümerversammlung stattfinden konnte,
- eine abgelaufene Verwalterbestellung nicht verlängert oder ein neuer Verwalter nicht bestellt werden konnte und
der Verwalter nicht abberufen wurde - bleibt der zuletzt bestellte Verwalter i.S.d. WEG im Amt.
Zu der Autorin:
Julia Olbrich ist Partnerin der MÖNIG Wirtschaftskanzlei und Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Vorgängen, insbesondere auch im Immobilienrecht.