Ist eine Person nicht mehr in der Lage ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen, sieht das Gesetz die Einrichtung einer Betreuung durch eine (oder mehrere) dafür vom Betreuungsgericht bestellte Personen vor. Diese haben im Anschluss als rechtliche Vertreter des Betreuten umfassende Kompetenzen. Da die Betreuung viel Vertrauen voraussetzt, entspricht es oft dem Wunsch der Familie und der betreuten Person, dass dieses Amt von einem engen Familienangehörigen oder Freund ausgeübt wird. Aber inwieweit hat das Gericht einem solchen Wunsch zu entsprechen?
Der BGH hat in seinem aktuellen Beschluss vom 28.02.2024 (Az.: XII ZB 213/23) die Bedeutung der Wünsche des Betroffenen weiter klargestellt. Zentral ist die Regelung des § 1816 Abs. 2 BGB:
Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. […]
Im konkreten Fall ging es um die Betreuung einer an Demenz erkrankten Frau. Statt, wie von ihr vorgeschlagen, ihren Ehemann von 48 Jahren als Betreuer zu bestellen, bestellte das Gericht eine Berufsbetreuerin. Auch nach erfolgreicher Rechtsbeschwerde durch den Ehemann blieb das Landgericht bei seiner Entscheidung. Es berief sich in der Begründung darauf, dass der Ehemann nicht mit der bestellten Betreuerin kooperiert habe. Ebenso sei der Ehemann nicht in der Lage die Interessen der Betroffenen von seinen eigenen und denen des gemeinsamen – ebenfalls betreuungsbedürftigen – Sohnes abzugrenzen. Der BGH rügte die Entscheidung nun als rechtlich fehlerhaft, weil wesentliche Umstände unberücksichtigt blieben.
Der BGH betonte, dass bei der Betreuerauswahl immer das Wohl des Betroffenen ausschlaggebend sei. Das Gericht hat festzustellen, ob eine Person geeignet ist, das Amt des Betreuers auszuüben. Dabei sei eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen könnten. Liegt ein Personenvorschlag durch den Betroffenen vor, darf dieser nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen. Ebendiese „konkrete Gefahr“ sah der BGH im vorliegenden Fall jedoch als nicht hinreichend erwiesen an.
Durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers vermieden werden. So darf gem. § 1814 Abs. 3 BGB ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können. Für den Fall, dass der Bevollmächtigte nicht geeignet sein sollte, die Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu erledigen, kann Vorsorge getroffen werden, indem zugleich eine sog. vorsorgliche Betreuungsverfügung errichtet wird, in der der Vollmachtgeber seinen Wunsch bzgl. der Person des Betreuers äußert. Das Gericht ist an diesen Wunsch grds. gebunden (s.o.). In der Betreuungsverfügung können auch mehrere Personen in einem bestimmten Rangverhältnis benannt werden, so dass für den Fall, dass der erstbenannte Betreuer als nicht geeignet eingestuft werden sollte, die zweitbenannte Person – vorbehaltlich ihrer Eignung – als Betreuer bestellt werden kann.
Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät die Beteiligten bei allen notariellen Vorgängen im Immobilien-, Erb- und Familienrecht und steht Ihnen auch im Rahmen der Erteilung von Vorsorgevollmachten nebst Patientenverfügung und vorsorglicher Betreuungsverfügung gerne zur Verfügung.