WIE SEHR DÜRFEN SICH FIRMENBEZEICHNUNGEN ÄHNELN?
September 6, 2024
WIE SEHR DÜRFEN SICH FIRMENBEZEICHNUNGEN ÄHNELN?

Bei der Auswahl der Firma, also des Namens einer Gesellschaft, sind die sog. Firmengrundätze nach dem Handelsgesetzbuch zu wahren, u.a. auch der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit nach § 30 Abs. 1 HGB. Wann ist dieser Grundsatz gewahrt?

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 17.05.2024 (Az. 22 W 10/24) entschieden:
Unterscheidet sich bei einer aus drei Buchstaben bestehenden Firma nur ein einziger Buchstabe von der Firma einer bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, besteht eine zu hohe Verwechslungsgefahr.

Im August letzten Jahres wurde die Eintragung einer GmbH mit der Firma „Pex Logistik GmbH“ in das Handelsregister von dem zuständigen Registergericht abgelehnt, da bereits eine „Pax Logistics GmbH“ in demselben Ort existiert. Beanstandet wurde die Anmeldung unter Hinweis auf den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit gem. § 30 Abs. 1 HGB, welcher eine deutliche Unterscheidung von anderen an demselben Ort eingetragenen Firmen fordert.

An dieser Unterscheidbarkeit mangelte es vorliegend. Die Bestandteile der Firmen „Pex“ und „Pax“ unterscheidet lediglich der mittlere Vokal, was eine erhebliche Ähnlichkeit mit sich bringt. Zusätzlich enthalten beide Firmen den Zusatz „Logistik“ bzw. in englischer Schreibweise und im Plural „Logistics“, sodass eine Differenzierung erschwert wird. Überdies ähneln sich beide Firmen inhaltlich als auch klanglich zu sehr. Beide Gesellschaften sind im selben Geschäftsbereich, der Logistikbranche, tätig.

Das Kammergericht betonte, dass es wegen der besonders naheliegenden Verwechslungsfahr notwendig sei, eine deutlichere Abgrenzung in den Firmenbezeichnungen vorzunehmen. Da die Wahrung des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit im öffentlichen Interesse angeordnet sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Gesellschafter der bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit der Verwendung der ähnlichen Firmierung einverstanden seien und dieser zugestimmt hätten.

Zur Autorin:
Julia Olbrich ist Rechtsanwältin und Notarin mit Amtssitz in Münster. Sie berät Mandanten und Beteiligte u.a. bei notariellen und anwaltlichen Vorgängen im Gesellschaftsrecht.